Direktantwort
Die Bestellung zum Brandschutzbeauftragten erfolgt schriftlich mit einer klaren Pflichtenübertragung nach DGUV Information 205-003. Die Gesamtverantwortung für den Brandschutz bleibt beim Arbeitgeber; persönliche Haftung des Brandschutzbeauftragten kommt nur bei nachweislich nicht erfüllten Aufgaben oder gemeldeten, aber ignorierten Mängeln in Betracht.
Schriftliche Bestellung nach Anhang 1 der DGUV 205-003
Die DGUV Information 205-003 sieht ein Bestellungsschreiben zur Aufgabenübertragung vor (Anhang 1). Arbeitgeber und Brandschutzbeauftragter legen darin gemeinsam fest, welche Aufgaben übertragen werden – orientiert an betrieblichen Anforderungen und der Gefährdungsbeurteilung. Die Bestellung erfolgt schriftlich, die übertragenen Aufgaben werden dabei konkret benannt statt nur pauschal in Aussicht gestellt.
Eigenverantwortliche Fachanwendung und Benachteiligungsverbot
Brandschutzbeauftragte wenden ihre Fachkunde eigenverantwortlich an und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot ist Teil des Bestellungsschreibens und soll sicherstellen, dass sicherheitsrelevante Hinweise nicht aus Rücksicht auf innerbetriebliche Hierarchien unterbleiben.
Gesamtverantwortung des Arbeitgebers und Grenzen der persönlichen Haftung
Die Pflichtenübertragung verlagert operative Aufgaben, nicht die Gesamtverantwortung: Diese bleibt bei der Unternehmensleitung. Eine schriftliche Übertragung entlastet nur, wenn die beauftragte Person tatsächlich qualifiziert, ausgestattet und in der Lage war, die Aufgaben zu erfüllen. Persönliche Haftung des Brandschutzbeauftragten kommt vor allem dann in Betracht, wenn bekannte Mängel nicht gemeldet oder zugesagte Aufgaben nachweislich nicht wahrgenommen wurden – die rechtliche Bewertung im Einzelfall ist eine Frage für arbeits- und haftungsrechtliche Beratung.